Der Entlastungsbetrag (125 € monatlich)

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 erhalten den sogenannten Entlastungsbetrag.

  • Höhe: 125 € monatlich (nicht auszahlbar, nur zweckgebunden).
  • Einsatz: für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung, Betreuung oder Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger.
  • Vorteil: Kann angespart und bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese werden in der Regel von Pflegediensten erbracht – ein Teil davon kann jedoch in Alltagshilfe umgewandelt werden.

  • Bis zu 40 % der Sachleistungen dürfen flexibel für anerkannte Alltagshelfer eingesetzt werden.
  • Damit lässt sich das Budget individuell anpassen, je nachdem, ob eher pflegerische oder alltagsunterstützende Hilfe gebraucht wird.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Wenn Angehörige ausfallen oder eine Pause brauchen, springt die Verhinderungspflege ein.

  • Anspruch: ab Pflegegrad 2, bis zu 1.612 € pro Jahr (max. 6 Wochen).
  • Einsatz: auch für Alltagshilfe, wenn pflegende Angehörige verhindert sind.
  • Extra: Bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets kann zusätzlich übertragen werden.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Auch wenn Alltagshilfe zuhause nicht mehr ausreicht, bietet die Kurzzeitpflege Entlastung.

  • Anspruch: ab Pflegegrad 2, bis zu 1.774 € pro Jahr.
  • Kombination: Restbudgets können mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
Pflegegeld für Angehörige & Alltagshelfer

Pflegegeld wird normalerweise an pflegende Angehörige ausgezahlt. Es kann aber auch genutzt werden, um eine private Alltagshilfe zu finanzieren, wenn diese nicht über einen Pflegedienst angestellt ist.

Fazit: Alltagshilfe ist finanzierbar

Die Pflegekasse bietet verschiedene Möglichkeiten, Alltagshilfe zu finanzieren – vom Entlastungsbetrag über Pflegesachleistungen bis hin zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Viele Familien schöpfen ihre Ansprüche jedoch nicht voll aus.

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